Allgemeine Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der Firma H. Spies GmbH, 25554 Wilster

1.   Allgemeines:
Sämtliche Verkäufe und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren nachstehenden Allgemeinen Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten. Abweichungen hiervon, insbesondere entgegenstehende Einkaufsbedingungen der Käufer, sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch dann wenn wir den Einkaufsbedingungen des Käufers ausdrücklich widersprechen.

2.   Angebote und Preise:
Alle Angebote und Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer und sind im Fall der beabsichtigten oder tatsächlichen Lieferung nach mehr als 4 Monaten nach Auftragserteilung sowie grundsätzlich gegenüber dem § 24 AGBG bezeichneten Personenkreis freibleibend. Der Verkäufer ist in diesen Fällen berechtigt, die im Lieferzeitpunkt üblichen Listenpreise zu berechnen bzw. den vereinbarten Preis nach billigem Ermessen etwa zwischenzeitlich eingetretenen Verteuerungen der Rohstoffe, erhöhten Lohntarifen oder sonstigen Kostenerhöhungen anzupassen..
Alle Preise verstehen sich ab Versandplatz, zuzüglich Verpackungskosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe am Tage der Lieferung.
Für Rechnungsstellung bei Aufträgen unter 50,- berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von Euro 5,-.

3.   Lieferung und Versand:
Alle Sendungen – auch bei frachtfreier Lieferung – reisen für Rechnung und Gefahr des Käufers und auf dem dem Verkäufer günstigst erscheinenden Weg.
Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher Kennzeichnung verbindlich. Dem Verkäufer bleibt das Recht einer der Geschäftsart angemessenen Nachfristsetzung vorbehalten, soweit er an der Einhaltung der Lieferfrist durch unvorhergesehene Umstände, die außerhalb seines Willens- und Einflussbereiches liegen, gehindert wird. Verzögert sich der Versand infolge solcher Umstände, die Außerhalb des Willens- und Einflussbereiches der Verkäuferin liegen, oder aus Gründen , die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
 Für die Fälle des Leistungsverzuges der Verkäuferin oder der von ihr zu vertrendem Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen der Verkäuferin beschränkt; ersatzfähig ist nur der unmittelbare Schaden, in jedem Falle aber nur das Erfüllungsinteresse des Käufers.
Die Verkäuferin ist zur Ausführung und Abrechung von Teilleistungen berechtigt.

4. Zahlung
Für den Käufer, der nicht als Kaufmann in das HRG eingetragen ist, gilt: Zahlung hat bei Empfang der Ware zu erfolgen. Falls sie zugesand wird, ist Vorkasse zu leisten oder es erfolgt Nachnahmelieferung. Schecks werden nur unter Vorlage einer Kreditkarte und vorbehaltlich ihrer Einlösung angenommen.
Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn:

  1. Der Käufer, der nicht als Kaufmann in das HRG eingetragen ist, mindestens mit  zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.
  2. Der Käufer, der als Kaufmann in das HRG eingetragen ist, mit einer Rate 14     Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.

Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
Bei Überschreitung von Zahlungszielen ist der Verkäufer berechtigt bei Handelskäufen i.S.d. § 353 HGB ohne Abmahnung – Verzugszinsen oder sonstige Schäden in gesetzlich begründeter oder weitgehend konkret nachzuweisender Höhe in Rechung zu stellen.
Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn diese vom Verkäufer unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

5.   Sicherungen, insbesondere Eigentumsvorbehalt:
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB mit nachstehenden Erweiterungen:

  1. Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zu Erfüllung aller, auch künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus sämtlichen Geschäftsverbindungen Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).          Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn Einzelforderungen in eine laufende Rechung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Käufer nimmt  Vorbehaltsware für den Verkäufer in kostenlose Verwahrung und hat diese auf eigene Kosten zu versichern.
  3. Ein Eigentumserwerb des Käufers oder von ihm beauftragter Dritter gem. §950 BGB im Falle der Be- und Verarbeitung ist ausgeschlossen und erfolgt stets für den Verkäufer. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen als der Verkäuferin gehörenden Waren steht dieser das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zu Zeit der Verarbeitung zu. Die neue Sache  gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen und unterliegt den gleichen Regelungen. Gleiches gilt sinngemäß für den Fall der Vermischung oder Verbindung gem. den §§ 947, 948 BGB.
  4. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur und insofern berechtigt, als dieser im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nicht mehr nach einer Zahlungseinstellung erfolgt. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen usw. sind dem Käufer untersagt; etwaige Pfändungen und sonstige Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen und dessen Rechte zu wahren.
  5. Für den Fall des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – tritt der Käufer schon jetzt alle ihm aus der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen nebst sämtlichen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der Ansprüche der Verkäuferin aus sämtlichen Geschäftsverbindungen mit dem Käufer bis mindestens zur Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.   Der Käufer bleibt bis zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, es sei denn, er stellt seine Zahlungen ein oder die Verkäuferin widerruft diese Einziehungsermächtigung. Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Lieferungsgegenstände veräußert hat, welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen und die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, ist die gesamte Restforderung sofort fällig und die Verkäuferin berechtigt, die Herausgabe des Vorbehaltsgutes zu verlangen und dieses beim Käufer abzuholen, ohne deswegen zuvor vom Vertrag zurücktreten zu müssen, es sei denn, dass das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
  7. Die Verkäuferin verpflichtet sich zur Freigabe abgetretener Forderungen nach eigener Wahl auf Verlangen des Käufers, soweit diese den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigen und aus bereits gezahlten Lieferungen herrühren.

6.   Mängelrügen:
Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich zu erheben. Geringe Abweichungen vom Angebot in Maße, Farbe und Zubehör, sowie kleine Konstruktionsänderungen berechtigen nicht zur Mängelrüge.
Rücksendungen haben ohne Kosten für den Verkäufer zu erfolgen. Eine Haftung für Folgeschäden und durch höhere Gewalt verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

7.   Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Wilster, Gerichtsstand ist Itzehoe.

8.   Nebenbestimmungen:
Von den vorstehenden Allgemeinen Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Allgemeinen Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen soll davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was dem erkennbar gewollten Vertragszweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt.